Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen besteht die Verpflichtung, im Rahmen von Eingriffen, z.B. durch bauliche Maßnahmen, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Dies erfolgt u.a. durch die Schaffung von Ausgleichsflächen, die überplant und nach ökologischen und naturschutzfachlichen Gesichtspunkten optimiert werden.
Werden diese Maßnahmen ohne konkrete Verpflichtung durchgeführt und quasi bevorratet, so können diese Maßnahmen im Rahmen des Ökokontosystems gutgeschrieben werden
Mit Hilfe eines Ökokontos kann die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgen. (§ 16 (2) BNatSchG)